AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der IMKO GmbH

I. Allgemeiner Teil

1. Anwendungsbereich

Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen für alle – auch zukünftigen -Lieferungen und Leistungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.

2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

2.1 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist aus-geschlossen.

2.2 Für alle Streitigkeiten aus den zugrundeliegenden Verträgen ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

II. Teil: Lieferungen

1. Angebote

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lie-ferung zustande.

1.2 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Neben-abreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen zu unserem Nachteil ab-ändern.

1.3 Die zum Angebot gehörenden Technischen Daten, Abbil-dungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind un-verbindlich, es sei denn sie sind (i) ausdrücklich als verbind-lich bezeichnet oder (ii) wesentlich.

1.4 Wir behalten uns Änderungen der Konstruktion, die aus technischer Sicht sinnvoll sind, vor.

1.5 Der Kunde hat die Verwendbarkeit unserer Ware in eigener Verantwortung zu prüfen.

2. Gefahrübergang, Versand und Lieferfrist

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ge-mäß EXW in der Auftragsbestätigung benannter Ort (In-coterms® 2010). Die Gefahr geht auch dann gemäß EXW in der Auftragsbestätigung benannter Ort (Incoterms® 2010) auf den Kunden über, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder den Versand (auch durch eigene Transportpersonen) und Aufstellung übernommen haben.

2.2 Soweit vereinbart ist, dass wir den Versand übernehmen, wählen wir für den Versand die nach unserem Ermessen sicherste und kostengünstigste Lösung.

2.3 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt der vom Kunden zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie einer vereinbarten Anzahlung.

2.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,

  • geht die Gefahr mit dem Tag des vereinbarten Lieferter-mins, spätestens aber mit der Bereitstellung zum Versand auf den Kunden über,
  • bleibt der Kunde gleichwohl zur Abnahme und Bezahlung der Ware verpflichtet,
  • sind wir berechtigt, die Rechnung zu stellen,
  • lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden; bei Lagerung in unserem jeweiligen Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung,
  • haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zu-rückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu ver-langen,
  • hat der Kunde insbesondere die Kosten und Gefahren zu tragen, die sich aus nicht rechtzeitigen, ihm obliegenden Anweisungen und Erledigungen notwendiger Formalitä-ten ergeben.

2.5 Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist.

2.6 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung in dem Fall, dass wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig gehandelt haben, auf 0,5% pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5% des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 10 bleibt unberührt.

3. Höhere Gewalt

3.1 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. insbesondere höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzöge-rungen, Maßnahmen von Behörden und Hindernisse auf-grund von nationalen oder internationalen Vorschriften sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkun-gen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlie-feranten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

3.2 Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung uns ge-genüber vom Vertrag zurücktreten.

4. Vorbehalt und Einholung von Genehmigungen

4.1 Sind wir für das Einholen von Genehmigungen, insbeson-dere für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr unserer Ware ver-antwortlich, stehen unsere Lieferungen (Vertragserfüllung) unter dem Vorbehalt, dass einer Genehmigung keine Hinder-nisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschrif-ten, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Em-bargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns in diesem Fall alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbrin-gung/Einfuhr benötigt werden.

4.2 Wird eine von uns beantragte, erforderliche Genehmi-gung nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der hiervon be-troffenen Lieferung als nicht geschlossen.

4.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir unter keinen Umständen für die Einholung einer unter 4.1 genann-ten Genehmigung verantwortlich sind, nachdem unsere Lie-ferung stattgefunden hat (insbesondere bei Weiterverkauf der Ware durch den Kunden).

5. Teillieferungen

Wir sind zu Teillieferungen im für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.

6. Preise und Zahlungen

6.1 Die Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – EXW in der Auftragsbestätigung benannter Ort (In-coterms® 2010), netto in Euro ausschließlich der jeweils gel-tenden Umsatzsteuer.

6.2 Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Zahlun-gen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; Diskont und Spesen ge-hen zu Lasten des Kunden. Sie sind sofort fällig.

6.3 Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne Mahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basis-zinssatz, mindestens aber 10%.

6.4 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch schleppende Zahlungs-weise, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug-um-Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispiels-weise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

6.5 Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin-dung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhält-nis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkann-ten Saldo.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kun-den erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwer-ben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Kunde hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Ab-wehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

7.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ge-gen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Bestätigung der Versicherung sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab.

7.5 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräu-ßerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang bereits jetzt zur Sicherung an uns ab.

7.6 Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forde-rungen selbst einzuziehen. Die Berechtigung zur Verwen-dung und Veräußerung der Vorbehaltsware sowie die Berech-tigung zur Einziehung der Forderungen erlöschen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder er seine Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen darf der Kunde die Ware auch nicht mehr weiterverarbeiten.

7.7 In den in Ziffer 7.6 genannten Fällen hat uns der Kunde die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzu-teilen und uns alle zum Einzug der Forderungen erforderli-chen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berech-tigt, die Abtretung gegenüber seinen Kunden offenzulegen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihän-digen Verwertung berechtigt.

7.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen des Kunden in-soweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

8. Rechte an Unterlagen und Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen (insbesondere Einzelheiten unserer Angebote, wie technische Lösungen, Preise und Konditionen usw., sowie Muster, Zeichnungen, und sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die er bewusst oder zufällig von uns erhalten hat), geheim zu halten, sie Dritten nicht zugänglich zu machen, und sie auch nicht für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden.

Wir behalten sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an diesen vertraulichen Informationen.

9. Haftung für Mängel

9.1 Offene Sachmängel der gelieferten Ware sind uns unver-züglich nach Erhalt der Ware, verborgene Sachmängel unver-züglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.

9.2 Sendet der Kunde reklamierte Ware, die bereits mit einem Medium in Kontakt war, an uns zur Überprüfung der Rekla-mation zurück, gilt zur Sicherheit unserer Mitarbeiter folgen-des:

Der Kunde bestätigt schriftlich, dass die Ware gründlich gereinigt wurde und nach bestem Wissen und Gewissen frei von ¾ Rückständen in gefahrenbringender Menge ist. Diese schrift-liche Erklärung ist außen an der Versandverpackung anzu-bringen. Die Waren werden ausschließlich dann überprüft und bearbeitet, wenn diese schriftliche Erklärung vorliegt.

9.3 Bei einer berechtigten Reklamation gilt:

a) Wir werden nach unserer Wahl die Ware nachbessern o-der Ersatz liefern. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, kann der Kunde eine Preisminderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden zudem das Recht zu, nach Maßgabe der Ziffer 10 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

b) Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.

c) Ein Anspruch auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten besteht nicht, wenn wir den Mangel nicht zu vertreten ha-ben.

9.4 Beginnt die Verjährungsfrist aufgrund eines Mangels er-neut, gilt ebenfalls die in Ziffer 10.3 festgelegte Verjährungs-frist von 12 Monaten. Der Neubeginn der Verjährungsfrist gilt ausschließlich für das von dem Mangel betroffene Teil (z.B. elektronische Teile etc.).

9.5 Bei einer unberechtigten Reklamation behalten wir uns vor, die durch die Reklamation entstandenen (auch internen) Kosten in Rechnung zu stellen.

10. Allgemeine Haftung

10.1 Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle ei-ner übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwa-iger Garantiebestimmungen.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verlet-zung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Errei-chen des Vertragszwecks gefährdet, aber – soweit in Ziffer 2.6 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt – be-schränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

10.3 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren 12 Monate ab Gefahrübergang, sonstige Ansprüche ebenfalls 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Abweichend von Satz 1 dieser Ziffer 10.3 gelten im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Ver-jährungsvorschriften.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist unser in der Auftrags-bestätigung benannter Ort, für die Zahlung unser Geschäftssitz.

III. Teil: Leistungen

Bei allen Leistungen, die wir für einen Kunden erbringen, ins-besondere Beratung, Helpdesk Service, Engineering, Inbetriebnahme, Instandhaltung, Wartung, Reparatur, Kalibrierung, Installation, Anpassungen oder Bedienung der von uns erworbenen oder von uns zu erwerbenden Komponenten (nachfolgend „Leistungen“ genannt) gelten die nachfolgenden Bedingungen:

1. Angebot und Leistungsumfang

1.1 Wir legen den Umfang unserer Leistungen in unserem Angebot fest.

1.2 Der Quellcode (Sourcecode) ist nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn dies ausdrücklich schriftlich verein-bart ist.

1.3 Im Übrigen gilt Teil II, Ziffer 1 entsprechend.

2. Durchführung der Leistungen

2.1 Wir sind berechtigt, die Leistungen durch Dritte (sachverständige Personen, Subunternehmer) zu erbringen.

2.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart. Die Benennung eines Mitarbeiters im Angebotstext und der Auftragsbestätigung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2.3 Der Kunde hat gegenüber den von uns eingesetzten Mitarbeitern oder Dritten kein Weisungsrecht.

3. Frist zur Leistungserbringung, Ort der Leistungserbringung und Arbeitszeit

3.1 Die Ziffern 2.3, 2.5 und 2.6 des Teils II gelten entsprechend für die Erbringung von Leistungen.

3.2 Die Frist zur Erbringung der Leistungen verlängert sich angemessen, sofern und solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3.3 Verzögert sich die Erbringung der Leistungen infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,

  • bleibt der Kunde gleichwohl zur Annahme und Bezahlung der Leistungen verpflichtet,
  • sind wir berechtigt, die Rechnung zu stellen,
  • haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zu-rückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu ver-langen.

3.4 Wenn auf Wunsch des Kunden ein vereinbarter Termin für die Durchführung der Leistungen verschoben werden muss, sind wir berechtigt, die uns im Hinblick auf den verein-barten Termin bereits entstandenen oder veranlassten (auch internen) Kosten (z. B. Reisekosten von uns oder von Dritten) in Rechnung zu stellen.

3.5 Wir bestimmen den Arbeitsort und die Arbeitszeit eigen-verantwortlich. Dabei nehmen wir auf die rechtzeitig und schriftlich mitgeteilten berechtigten Belange des Kunden Rücksicht.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Ausführung der Leistungen notwendigen Voraussetzungen geschaffen, uns alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt und alle Informationen erteilt werden, und wir von 4/4 allen für unsere Leistungen relevanten Vorgängen und Um-ständen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt auch für alle relevanten Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Um-stände, die erst während der Durchführung unserer Leistungen bekannt werden.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern die geleisteten Arbeitsstunden an jedem Ende eines Arbeitstages schriftlich zu bestätigen.

4.3 Soweit die Leistungen in den Betriebsräumen des Kunden durchgeführt werden, stellt der Kunde uns kostenfrei ausreichend Arbeitsplatz zur Verfügung und gewährt uns Zugang zu den erforderlichen (EDV-) Systemen.

4.4 Der Kunde ist für die Beschaffung von etwaigen Genehmigungen – insbesondere behördlicher Natur -, die für die Er-bringung der Leistungen Voraussetzung sind, ausschließlich verantwortlich.

4.5 Kommt der Kunde den in dieser Ziffer 4 genannten oder weiteren Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nach und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, können wir die Vergütung sowie die vereinbarten Fristen angemessen anpassen.

5. Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Erbringen wir Leistungen, ohne vorab eine Vergütung vereinbart zu haben, gilt die übliche Vergütung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie zuzüglich sämtlicher Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Reisezeiten, Spesen, Auslösungen usw..

6. Haftung

6.1 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, übernehmen wir bei der Erbringung von Leistungen nicht die Verantwortung, einen bestimmten Erfolg zu erreichen.

Wir verpflichten uns jedoch, die Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.

6.2 Sofern wir ausnahmsweise bei der Erbringung von Leis-tungen die Verantwortung übernehmen, einen bestimmten Erfolg zu erreichen, gilt folgendes:

  • Ziffer 10 des Teils II. gilt entsprechend,
  • Es ist eine Abnahme gemäß § 640 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durchzuführen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach unserer Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Erteilt der Kunde keine Abnahme und nutzt er trotzdem die Leistungen oder Gegenstände, an denen wir die Leistungen durchgeführt haben, gilt die Abnahme als erteilt, es sei denn der Kunde hat nicht nur unwesentliche Mängel reklamiert.

7. Rechte an den Leistungen und Ergebnissen

Der Kunde erwirbt an den Ergebnissen, die wir im Rahmen unserer Leistungen erzielen und ihm übergeben, mit der voll-ständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einsatzzweckes. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei uns.

8. Ergänzende Regelungen

Im Übrigen gelten für die Leistungen die Regelungen in den Ziffern 3, 6, 8, 10 und 11 aus Teil II zu den Lieferungen entsprechend.